Neue Strafprozessordnung für Online-Durchsuchung

In Folge der aktuellen Berichterstattung zum o.g. Thema konnte ich es mir nicht verkneifen, auch meine Meinung hierzu einmal kund zu tun. Nur an wen? Am besten gleich an die richtige Stelle, dachte ich mir – Den Herrn Bundesminister persönlich. Also schrieb ich ihm eine Mail:

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„Sehr geehrter Herr Schäuble,

Ihr erneuter Versuch die Freiheit der Bürger unseres Landes in
ungebührlichem Maße einzuschränken, immer hinter dem hanebüchenen
Vorwand der Terrorismusbekämpfung, ist erneut gescheitert:

„Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten
gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des
Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist
nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen
solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. (…)“

Der Bundesgerichtshof, die letzte Instanz dieses Landes, die noch
gesunden Menschenverstand hat, hat Ihren Vorstoß gestern gebremst.

Anstatt nun einmal darüber nachzudenken, warum dieses so ist, fällt
ihnen (lt. golem.de) nichts besseres ein als nun über eine
Gesetzesänderung nachzudenken, um die Grundlage für weitere
Einschränkungen unserer Grundrechte zu legitimieren.

Vielleicht sollten Sie Sich noch einmal kurz vor Augen halten, was da
eigentlich geschieht: der Staat verschafft sich heimlich Zugang zu
Rechnern und schaut, was sich da so an Daten auf diesen findet. Dabei
hoffen Sie natürlich auf Pläne für Anschläge, Bomben und Attentate.
Finden wird man aber auch private und intime Aufzeichnungen, Notizen,
Adressen. Vielleicht auch Hinweise auf den Stand der Finanzen,
familiäre Details, sexuelle Vorlieben, Streitigkeiten, Ärger mit den
Nachbarn.

Ich bin entsetzt, wie unsere Bundesregierung unsere Grundrechte ein
ums andere mal, immer mit Hinweis auf die bösen Terroristen, mit den
Füßen tritt. Inzwischen reicht es ja einen potentiellen Terroristen
oder den Freund seines Freundes vielleicht zu kennen um umfangreichen
Überwachungen ausgeliefert zu sein – Haben Sie schon vergessen: „Das
Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind
unverletzlich“ und „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu
achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“

Lieber Herr Schäuble, vielleicht sollten Sie sich an diese beiden
Sätze mal wieder erinnern, bevor Sie wieder und weiter vorpreschen und
Ihre Vision eines Überwachungsstaates umsetzen.“

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Tatsächlich habe ich heute eine Antwort bekommen, zwar nicht vom Minister aber genauso nichtssagend wie immer und mit viel blah, blah – wie ich finde. Ich habe Verständnis dafür, dass ein Minister nicht auf jede Mail antworten kann – aber ich hoffe, er hat sie wenigstens gelesen und meinen Unmut zur Kenntnis genommen.

Hier also die Antwort:

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„Sehr geehrter Herr Mustermann,

vielen Dank für Ihre Mail vom 6.2.2007 an Herrn Minister. Wegen der Vielzahl der an Herrn Bundesinnenminister gerichteten Schreiben kann er diese nicht alle selbst beantworten. Er hat mich beauftragt, dies zu übernehmen. Bitte haben Sie hierfür Verständnis.

Die zuständige Arbeitseinheit des Hauses hat mir zu dem Thema folgendes mitgeteilt:
Bei der so genannten „Online-Durchsuchung“ handelt es sich um eine Ermittlungsmaßnahme, bei der der Rechner einer Zielperson ohne deren Wissen und ohne Anwesenheit der ermittelnden Beamten am Standort des Rechners mit technischen Mitteln auf verfahrensrelevante Daten durchsucht wird. Nicht erfasst wird hiervon dagegen die laufende Überwachung einer mittels eines Rechners durchgeführten Kommunikation, wie etwa der Versand elektronischer Post, da es sich hierbei um eine Telekommunikationsüberwachung handeln würde, §§ 100a ff StPO.

Der Bundesgerichtshof hat am 31. Januar 2007 entschieden, dass eine solche Ermittlungsmaßnahme nicht auf eine Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung gestützt werden kann. Öffentliche Aufmerksamkeit hatten zuvor zwei Beschlüsse des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes erlangt. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2006 wurde eine solche Maßnahme genehmigt, diese wurde jedoch nicht umgesetzt. Mit einem weiteren Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2006 in einer anderen Sache wurde eine solche Maßnahme abgelehnt. Darüber hinaus hatten einzelne Amtsgerichte entsprechende Beschlüsse erlassen.

Mit der Durchführung einer verdeckten Online-Durchsuchung können die Strafverfolgungsbehörden wertvolle Erkenntnisse erlangen, die sie mit der Durchführung einer offenen Maßnahme, wie etwa die Beschlagnahme des Rechners der Zielperson, nicht oder nicht in dem entsprechenden Umfang gewinnen könnten. Die Durchführung einer „offenen Durchsuchung“ beim Beschuldigten setzt diesen notwendig von den gegen ihn geführten Ermittlungen in Kenntnis. Hierdurch kann eine weitere Erforschung des Sachverhalts und eine Aufdeckung der Täterstrukturen erschwert oder gar vereitelt werden. Während eine „offene“ Durchsuchung regelmäßig eher am Ende eines Ermittlungsverfahrens steht, kann die „Online-Durchsuchung“ in einem Stadium, in dem die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dem Beschuldigten noch nicht bekannt ist, dazu dienen, weitere Ermittlungsansätze auch im Hinblick auf Tatbeteiligte oder Tatplanungen zu gewinnen.

Das Bundesministerium des Innern spricht sich nach der ablehnenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs daher für die zeitnahe Schaffung einer Rechtsgrundlage in der Strafprozessordnung aus. Die Ermittlungsbehörden müssen in die Lage versetzt werden, mit der technischen Entwicklung Schritt zu halten und dieses neue technische Verfahren einsetzen zu können. Eine solche Maßnahme sollte dabei grundsätzlich nur aufgrund richterlicher Anordnung und nur bei bestimmten Straftaten erfolgen. Weitere Einzelheiten werden nach eingehender Auswertung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs im Rahmen der derzeit von der Bundesregierung betriebenen Novellierung der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen in der Strafprozessordnung zu diskutieren sein.

Unabhängig davon hat das BKA als Zentralstelle zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder bereits jetzt polizeiliche Methoden und Arbeitsweisen der Kriminalitätsbekämpfung zu erforschen und zu entwickeln. Dies setzt voraus, dass das Bundeskriminalamt auch neue technische Verfahren im Hinblick auf ihre Eignung als Ermittlungsinstrumente der Strafverfolgung prüft und bewertet. Derzeit werden im Rahmen eines Projektes beim Bundeskriminalamt die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung einer solchen Maßnahme entwickelt. Hierfür sind mit dem Programm zur Stärkung der Inneren Sicherheit entsprechende Mittel entsprechende Mittel bewilligt worden.“

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Es möge sich jeder seine eigene Meinung bilden…..

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